Der Umstand, dass gegen Rechtsanwalt B.________ kein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, führe nicht automatisch dazu, dass dem Disziplinarbeklagten eine zu sanktionierende Verletzung der Berufsregeln angelastet werden müsse. Nicht jedes fragwürdige Verhalten eines Anwaltes verletze die Berufsregeln. Damit sei der Ausgang des vorliegenden Disziplinarverfahrens durch den Entscheid im Verfahren AA 16 191 nicht präjudiziert worden und es gebe keinen Grund, die beiden dort beteiligten Gerichtspersonen von der weiteren Mitwirkung am Verfahren auszuschliessen. Dem Disziplinarbeklagten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.