9 Dabei habe auch das Verhalten des Disziplinarbeklagten beleuchtet werden müssen, und zwar aus Sicht von Rechtsanwalt B.________. In diesem Sinne sei auch der beanstandete Satz zu lesen. Dieser Umstand habe bei der Beurteilung des Verhaltens von Rechtsanwalt B.________ nicht ausser Acht gelassen werden können. Dagegen sei im Verfahren AA 16 192 nicht das Verhalten von Rechtsanwalt B.________, sondern dasjenige des Disziplinarbeklagten zu beurteilen. Der Umstand, dass gegen Rechtsanwalt B.___