In ihren Erwägungen stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde fest, die beiden Verfahren AA 16 191 und AA 16 192 beträfen zwar den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsnorm, dies jedoch unter unterschiedlichen Aspekten. Im Verfahren AA 16 191 sei zu beurteilen gewesen, ob die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, die dieser hinsichtlich der Einreichung des fraglichen Beweismittels und den damit zusammenhängenden Umständen gegenüber dem Disziplinarbeklagten gemacht habe, ein sanktionswürdiges Verhalten darstellten.