12. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 wies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch des Disziplinarbeklagten ab (p. 247 ff). In ihren Erwägungen stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde fest, die beiden Verfahren AA 16 191 und AA 16 192 beträfen zwar den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsnorm, dies jedoch unter unterschiedlichen Aspekten.