Würde sich indessen herausstellen, dass seine Vorbringen nicht unwahr gewesen seien, wäre nach der Logik eine Sanktion ausgeschlossen. Bislang sei sein Vorbringen aus der Klage nie sachlich widerlegt worden, vielmehr habe das Obergericht des Kantons Bern den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gar nicht erst erhoben (p. 219 und 221).