Der Disziplinarbeklagte stellt Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Deutsche Sprache durch eine deutsche Hochschule und begründet diesen damit, dass eine Sanktion diskutabel wäre, falls sich herausstellen würde, dass er dem Gericht einen konkreten falschen Vortrag unterbreitet habe. Würde sich indessen herausstellen, dass seine Vorbringen nicht unwahr gewesen seien, wäre nach der Logik eine Sanktion ausgeschlossen.