Die Berufsregeln der EU seien für die Schweiz als Vollmitglied gültig und seien mit zu berücksichtigen. Es ergebe sich, dass seine konkreten Aussagen entgegen der Erwägung 10.4 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 17 22 und BK 17 23) sehr wohl erheblich seien. Der Disziplinarbeklagte stellt Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Deutsche Sprache durch eine deutsche Hochschule und begründet diesen damit, dass eine Sanktion diskutabel wäre, falls sich herausstellen würde, dass er dem Gericht einen konkreten falschen Vortrag unterbreitet habe.