lediglich den Charakter einer Ordnungsvorschrift habe und ihm kein Präklusionscharakter zukomme (p. 217 und 219). Nach Treu und Glauben gehe die Wahrheitspflicht des Anwaltes nicht so weit, dass er das Gericht mit seinem Klienten schadenden Informationen versorgen müsse. Gemäss der deutschen Bundesrechtsanwaltsverordnung müsse wahr sein, was der Anwalt vortrage, er müsse aber nicht alles offenbaren, was er wisse. Die Berufsregeln der EU seien für die Schweiz als Vollmitglied gültig und seien mit zu berücksichtigen.