Gegenüber der Gegenpartei bestehe keine Pflicht zur Aufklärung oder zum Schaffen von klaren Verhältnissen. Eine solche lasse sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, da die Klienteninteressen Vorrang hätten. Art. 12 lit. a BGFA enthalte keine solche Pflicht (p. 215 und 217).