a BGFA nicht verletzt (p. 213 und 215). Der Disziplinarbeklagte wiederholt, dass es sich gemäss Nichtanhandnahmeverfügung nicht um ein falsches Beweismittel handle. Weiter habe die Gegenpartei den Vorwurf der angeblichen Fälschung im weiteren Verfahren nicht aufrechterhalten. Die Grenze des Zulässigen werde erst überschritten, wenn die Rechtsordnung missachtet oder das Gericht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen irrgeführt werde. Was die Rechtsordnung zulasse, dürfe nicht durch extensive Auslegung der Sorgfaltspflichten verboten und damit die Wahrung der Klienteninteressen eingeschränkt werden.