a BGFA erfasst werden könne. Es verbleibe vielmehr der in der Selbstanzeige gemachte Vortrag betreffend das Verbot, bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder den Richter durch Vorlage unrichtiger Beweismittel über einen relevanten Sachverhalt irrezuführen. Was dieses Verbot dem Anwalt konkret untersage, werde nicht deutlich. Es könne nicht Aufgabe der Anwälte sein, entgegen der Interessen des Klienten den Richter auf die objektive Wahrheit hinzuweisen oder Missverständnisse des Gerichts aufzuklären. So lange der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt werde und sich Anwälte rechtmässiger Mittel bedienten, sei Art. 12 lit. a BGFA nicht verletzt (p. 213 und 215).