Das gemäss Art. 12 lit. a BGFA verlangte korrekte Verhalten sei jedenfalls nirgends umschrieben. Die Generalklausel bedürfte der Präzisierung, denn das Gesetz schaffe nicht genügend Klarheit und keine Rechtssicherheit in Bezug auf die beruflichen Pflichten des Anwaltes. Diese würden ihm gebieten, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren. Der Anwalt sei aber nicht «Gehilfe des Richters», sondern Verfechter von Parteiinteressen. Der Disziplinarbeklagte folgert daraus, dass der Vorwurf «stossend» so unbestimmt ist, dass er nicht von Art. 12 lit. a BGFA erfasst werden könne.