Er gibt an, es würde einer Prozesspartei lediglich eine Wahrheitspflicht obliegen, nicht aber eine Vollständigkeitspflicht. Es könne niemals davon ausgegangen werden, dass die Klage oder Klageantwort abschliessend und vollständig sei, also sämtliche Tatsachen, Beweismittel, Bestreitungen, Einwendungen und Einreden enthalte. Es könne damit keine Täuschung verursacht worden sein (p. 211 und 213). Somit verbleibe die in der Anzeige des Obergerichts des Kantons Bern erwähnte Bezeichnung «stossend». Es sei kein Fall bekannt, in welchem ein derartiges Fehlverhalten thematisiert oder sanktioniert worden sei. Das gemäss Art.