7 sich jede Partei zweimal äussern könne und Beweismittel, die aus prozesstaktischen Gründen zurückbehalten worden seien, allenfalls im zweiten Vortrag an der Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung noch nachgeschoben werden könnten. Er habe keinen unwahren Vortrag unterbreitet und dem Gericht mit der Klage die Stundungsvereinbarung eingereicht. Die Vereinbarung habe er (erst) anlässlich des ersten Parteivortrages abgegeben. Er gibt an, es würde einer Prozesspartei lediglich eine Wahrheitspflicht obliegen, nicht aber eine Vollständigkeitspflicht.