Zusammenfassend erklärt der Disziplinarbeklagte, dass er dem Gericht nur wahrheitsgemässe Vorbringen unterbreitet habe. Aus der Vereinbarung vom 11. Juni 2014 habe er den für seine Klientin wichtigen Teil zitiert, diese jedoch nicht als Beweismittel vorgelegt. Das selektive Einreichen von Beweismitteln sei möglich, da