Auch ein angeblich falsch bezeichnetes Beweismittel entfalle (p. 207). Die Behauptung, dass auch diese «Stundungsvereinbarung» ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung durch den Gläubiger vereinbart worden sei, entspreche der Wahrheit, wie sich u.a. der E-Mail vom 11. Juni 2014 entnehmen lasse. Der Disziplinarbeklagte macht Ausführungen zu Wortbedeutungen sowie zur Schreibweise in Anführungszeichen und nimmt dabei Bezug auf den Leitfaden Rechtschreibung der Bundeskanzlei sowie den Duden (p. 209). Zusammenfassend erklärt der Disziplinarbeklagte, dass er dem Gericht nur wahrheitsgemässe Vorbringen unterbreitet habe.