Die eingereichte Stundungsvereinbarung enthalte die Unterschrift des Verwaltungsrates der Klägerin. Es sei an keiner Stelle erwähnt, dass es sich um die finale Fassung oder das Original handle, ebenso wenig, dass die Beklagte diese akzeptiert oder unterzeichnet habe (p. 207). Auch die Tatsachenbehauptung hinsichtlich der vereinbarten Zahlung von zwei Raten sei wahr. Die Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung seien im eingereichten Entwurf und der finalen Version wortgleich. Eine Täuschung sei folglich nicht denkbar. Auch ein angeblich falsch bezeichnetes Beweismittel entfalle (p. 207).