Dazu habe er in der Selbstanzeige vertiefte Ausführungen gemacht. Der Disziplinarbeklagte wiederholt, dass das Vorbringen in seinem Gesamtzusammenhang weder unwahr noch täuschend gewesen sei und gibt den Text von Randziffer 10 aus beiden Klagen wieder (p. 205 und 207). Um die Forderung begleichen zu können, habe die Klägerin eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterzeichnet, was gemäss E-Mail vom 11. Juni 2014 wahr sei. Die eingereichte Stundungsvereinbarung enthalte die Unterschrift des Verwaltungsrates der Klägerin.