Es bleibe einzig der Vorwurf eines falsch bezeichneten Beweismittels. Diesbezüglich sei nicht wegzudiskutieren, dass der Titel der Urkunde «Stundungsvereinbarung» laute und er diese unter dieser Bezeichnung im Beweismittelverzeichnis aufgeführt habe. Er gehe davon aus, dass sich die Anzeige wohl darauf beziehe, dass er die als Stundungsvereinbarung bezeichnete Urkunde mit einem angeblich unwahren Tatsachenvortrag verbunden haben könnte. Dann wäre aber – entgegen der Anzeige des Obergerichts – nicht das Beweismittel falsch oder falsch bezeichnet, sondern, wenn überhaupt, der dazu behauptete Tatsachenvortrag. Dazu habe er in der Selbstanzeige vertiefte Ausführungen gemacht.