Dass es sich nicht um eine unwahre oder gefälschte Urkunde handle, sei mit rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 verbindlich festgestellt worden. Eine solche Verfügung dürfe nach dem Bundesgericht nur ergehen, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Er sehe sich aus diesen Gründen zu Unrecht angezeigt und ersuche um Beiordnung der Anwaltsverbände als neutrale Prozessbeobachter (p. 203 und 205). Es bleibe einzig der Vorwurf eines falsch bezeichneten Beweismittels.