6 (BAV) nicht beigeladen werden. Deswegen beantrage er die Beiladung der europäischen Verbände (p. 201 und 203). Der Disziplinarbeklagte verweist hinsichtlich des Sachverhalts auf die vorgängig eingereichten Eingaben und rügt erneut, dass in der Anzeige des Obergerichts nicht ersichtlich ist, was ihm konkret vorgeworfen werde. Dass es sich nicht um eine unwahre oder gefälschte Urkunde handle, sei mit rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 verbindlich festgestellt worden.