11. Der Disziplinarbeklagten beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. April 2017 die Aufhebung des Verfahrens sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), den Beizug der Fédération des Barreaux d'Europe (FBE) und die Beiordnung des Council of Bars and Law Societies of Europe (CC- BE). Zur Begründung führt er an, dass der Präsident des Bernischen Anwaltsverbandes auch in der Anwaltsaufsichtsbehörde amte und am Entscheid AA 16 191 mitgewirkt habe. Wegen Interessenkollision könne der Bernische Anwaltsverband