a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und dem Disziplinarbeklagten Frist angesetzt zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme (p. 159 ff.). 9. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Sistierung resp. Erstreckung der Frist bis 14. April 2017, welchem Ersuchen die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 3. März 2017 nachkam (p. 163 ff.).