üblen Nachrede schuldig gemacht haben könnte. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei sei in der Meldung gegen den Disziplinarbeklagten mit keinem Wort erwähnt und es sei keine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eingereicht worden. Die Meldung des Obergerichts an die Anwaltsaufsichtsbehörde erscheine klar einseitig (p. 147). Der Disziplinarbeklagte schliesst mit der Anmerkung, dass die Tatsache der Nichtanhandnahme der Strafanzeige ein starkes Indiz dafür sei, dass die Anschuldigungen haltlos seien (p. 147).