5 Stellen würden mit denjenigen in der finalen Fassung übereinstimmen. Es sei also nichts Unwahres behauptet worden (p. 145 und 147). Es springe ins Auge, dass der Disziplinarbeklagte mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert werde, während die Gegenseite verschont bleibe, dies obwohl der begründete Verdacht bestehe, dass sich letztere der falschen Anschuldigung resp. üblen Nachrede schuldig gemacht haben könnte.