Der Disziplinarbeklagte hält fest, dass sein prozessuales Vorgehen im Interesse der Klientin gelegen habe und weder rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismässig gewesen sei (p. 143 und 145). Beweismittel seien genau zu bezeichnen. Es sei nicht festgehalten, was konkret rechtlich falsch sein solle. Er habe ein Dokument, das die Überschrift Stundungsvereinbarung trage, im Beweismittelverzeichnis als «Stundungsvereinbarung» aufgeführt, wobei das Wort in Anführungszeichnen gesetzt worden sei. Die zitierten