Weiter weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass in den Parteivorträgen noch Noven vorgebracht werden könnten und bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beabsichtigt gewesen sei, die E-Mail vom 11. Juni 2014 einzureichen. Das Beweismittel mit «Entwurf» zu bezeichnen hätte das taktische Vorgehen gehindert. Die E-Mail der Gegenpartei vom 11. Juni 2014 belege, dass von letzterer wahrheitswidrig eine Fälschung behauptet worden sei. Der Disziplinarbeklagte hält fest, dass sein prozessuales Vorgehen im Interesse der Klientin gelegen habe und weder rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismässig gewesen sei (p. 143 und 145).