Es seien nicht nur Beweise, sondern auch das Verhalten der Parteien in die Würdigung des Gerichts einzubeziehen. Durch das Einreichen der ursprünglichen Version der Vereinbarung als Beweismittel, welches weder als final noch als abgeschlossen bezeichnet worden sei, habe die schwierige Lage der Klientin betont werden können. Zudem sei die Bezeichnung des Beweismittels in Anführungszeichen geschrieben worden. Weiter weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass in den Parteivorträgen noch Noven vorgebracht werden könnten und bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beabsichtigt gewesen sei, die E-Mail vom 11. Juni 2014 einzureichen.