Die Bezeichnung des Beweismittels werde als stossend qualifiziert, hingegen nicht dargetan, wie diese aus Sicht des Obergerichts richtig hätte lauten müssen. Zudem deute der Satz «das wissentliche Einreichen eines falschen bzw. falsch bezeichneten Beweismittels» an, dass ihm möglicherweise vorgeworfen werde, eine Fälschung eingereicht zu haben, was allerdings von der Staatsanwaltschaft verneint worden sei (p. 139 und 141). Zum Vorwurf hinsichtlich des prozessualen Taktierens führt er aus, dass der Anwalt in erster Linie die Interessen seines Klienten zu wahren und alles zu unterlassen habe, was diesen zuwiderlaufe.