Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass er eine Anzeige des Obergerichts an die Anwaltsaufsichtsbehörde erwartet und daher bereits am 8. September 2016 (recte: 9. September 2016) eine Selbstanzeige eingereicht habe. Es sei erneut nicht korrekt bezeichnet worden, welche gesetzeswidrige Handlung ihm vorgeworfen werde; die Formulierung des Obergerichts sei unklar. Die Bezeichnung des Beweismittels werde als stossend qualifiziert, hingegen nicht dargetan, wie diese aus Sicht des Obergerichts richtig hätte lauten müssen.