7. Mit Datum vom 29. November 2016 reichte der Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme ein. Er merkte an, dass gegen den Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2016 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht worden sei und die Disziplinaranzeige ebenfalls Bestandteil der Beschwerde sei. Das Verfahren sei hängig (p. 139). Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass er eine Anzeige des Obergerichts an die Anwaltsaufsichtsbehörde erwartet und daher bereits am 8. September 2016 (recte: 9. September 2016) eine Selbstanzeige eingereicht habe.