Das wissentliche Einreichen eines falschen bzw. falsch bezeichneten Beweismittels (Stundungsvereinbarung) habe nichts mit zulässigen prozessualen Taktiken zu tun. Das Obergericht leitete die Akten zur Prüfung disziplinarrechtlicher Massnahmen an die Anwaltsaufsichtsbehörde weiter (p. 127). 6. Die Anwaltsaufsichtsbehörde bescheinigte den Empfang der Eingabe des Obergerichts vom 17. Oktober 2016 am 21. November 2016 (p. 133). Gleichentags zeigte