5. Am 17. Oktober 2016 erging der Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren (ZK 16 445) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. August 2016 (CIV 16 3198). In den Erwägungen hält das Obergericht unter Ziffer 16 fest, dass das Verhalten des Disziplinarbeklagten zwar strafrechtlich nicht relevant sein möge, jedoch trotzdem äusserst stossend erscheine. Das wissentliche Einreichen eines falschen bzw. falsch bezeichneten Beweismittels (Stundungsvereinbarung) habe nichts mit zulässigen prozessualen Taktiken zu tun.