Zwar werde ihm die Behauptung vorgehalten, es handle sich beim eingereichten Dokument um das Original. Diese Behauptung habe jedoch der Rechtsvertreter der Beklagten aufgestellt, er selber habe «Stundungsvereinbarung» behauptet. Die Beklagte habe im Hauptverfahren dann den Vorwurf einer angeblichen Fälschung nicht mehr aufrechterhalten (p. 19 ff.). Aufgrund dieser Vorgänge habe er bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Selbstanzeige gemacht, um das prozessuale Vorgehen einer disziplinarrechtlichen Beurteilung durch diese zuzuführen (p. 23). Es folgen Ausführungen zur Disziplinaranzeige gegen Rechtsanwalt B.________.