Allerdings habe die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Strafanzeige nicht an die Hand genommen und damit den strafrechtlichen Vorwurf des versuchten Prozessbetruges, evtl. Urkundenfälschung entkräftet. Seine Vorbringen seien im Gesamtzusammenhang weder unwahr noch täuschend gewesen. Anschliessend erläutert er detailliert einzelne Sätze aus Ziffer 10 der Vereinbarung und betont, dass davon nichts unwahr sei. Zwar werde ihm die Behauptung vorgehalten, es handle sich beim eingereichten Dokument um das Original.