3 vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2016 ausgeführt, dass die Beschuldigte als Vertragspartnerin der Stundungsvereinbarung im Besitz von deren späterer Version gewesen sei und sie diese hätte einreichen können mit dem Hinweis, dass es sich bei der von der Klientin eingereichten Urkunde um eine Entwurfsversion handle. Es liege damit kein arglistiges Verhalten seitens der Klägerin vor und der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt (p. 17 und 19).