Die Beschuldigte mache geltend, die von der Klägerin eingereichte Stundungsvereinbarung sei eine Fälschung. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland habe am 27. Mai 2016 die Nichtanhandnahme verfügt, da die Tatbestände des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung nicht erfüllt seien. Dies belege, dass die eingereichte Urkunde keine Fälschung sei und kein Prozessbetrug