Weiter legt der Disziplinarbeklagte dar, die Behauptungen der Beklagten in der Klageantwort, dass es sich um eine Fälschung handle, wären im Sinne der Arglist beim Prozessbetrug von Bedeutung. Es sei jedoch durch die E-Mail vom 11. Juni 2014 belegt, dass die Urkunde zum Sachverhalt gehöre und nicht unwahr sei. Die Akten seien der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur weiteren Folgegebung überwiesen worden. Die Beschuldigte mache geltend, die von der Klägerin eingereichte Stundungsvereinbarung sei eine Fälschung.