Die Klägerin habe belegen können, dass die Beklagte die Existenz der Vereinbarung wahrheitswidrig bestritten habe. Dass die Vorlage der E-Mail vom 19. Juni 2014 beim ersten Parteivortrag vorgesehen gewesen sei, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 9. März 2016 mit der entsprechenden Ankündigung. Ein Vorsatz zur Täuschung der Beklagten, wie ihm unterstellt werde, habe zu keiner Zeit bestanden (p. 13 und 15). Weiter legt der Disziplinarbeklagte dar, die Behauptungen der Beklagten in der Klageantwort, dass es sich um eine Fälschung handle, wären im Sinne der Arglist beim Prozessbetrug von Bedeutung.