der Beklagten auf die gänzliche Bestreitung der Echtheit der Stundungsvereinbarung abzielten. Seiner Klientin habe es freigestanden, Tatsachen und Beweismittel aus prozesstaktischen Gründen für den zweiten Vortrag aufzusparen. Es habe aus seiner Sicht kein Anlass bestanden, auf die belegbar unwahre Behauptung der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt einzugehen. Die Klägerin habe nichts verheimlicht. Die Klägerin habe belegen können, dass die Beklagte die Existenz der Vereinbarung wahrheitswidrig bestritten habe.