Indem sie die Existenz dieser Fassung bestritten habe, habe sie eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung aufgestellt, aufgrund welcher das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe (p. 13). Der Disziplinarbeklagte legt dar, dass - ungeachtet der Frage, ob im Behauptungsstadium eines Prozesses überhaupt ein versuchter Prozessbetrug denkbar ist, bzw. worin die Arglist der Klägerin hätte bestehen sollen, wenn in einer schriftlichen Eingabe nach dem Willen des Gesetzgebers und ohne Verwirkungsfolge nicht bereits alle Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden müssten - die Behauptungen