SR 272) und fügt Literaturhinweise an. Er wiederholt, dass die Klägerin habe belegen können, dass die Beklagte wissentlich falsch behauptet habe, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Fälschung handle. Die Beklagte wäre demgegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen darzutun, dass es sich bei der Urkunde um einen ihr bekannten Entwurf handle. Indem sie die Existenz dieser Fassung bestritten habe, habe sie eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung aufgestellt, aufgrund welcher das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe (p. 13).