Es sei geltend gemacht worden, dass dies die effektiv abgeschlossene Vereinbarung sei und keine andere Version existiere. Während des Parteivortrags habe der Disziplinarbeklagte die E-Mail vom 19. Juni 2014 vorgelegt und so belegt, dass die Stundungsvereinbarung nicht gefälscht gewesen und diese von der Gegenseite auch gelesen und wortgleich zitiert worden sei (p. 11). Hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen und Prozesslüge zitiert der Disziplinarbeklagte sodann Art. 52 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) und fügt Literaturhinweise an.