Die Klägerin und deren Vertreter wüssten, dass die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung vom 11. Juni 2014 datiert sei, was sich der Anfechtungserklärung wegen Willensmangels vom 11. September 2014 entnehmen lasse (p. 7). Es sei die Aufforderung ergangen, die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der strafrechtlichen Komponente des Handelns der Klägerin, der Verwirkung von oder des Versuchs zu weiteren Straftatbeständen zu übersenden. Das Gericht habe mit Verfügung vom 3. März 2016 die Klägerin aufgefordert, Originalurkunden einzureichen.