Die Vereinbarung sei so nie abgeschlossen worden und es handle sich nicht um die im ersten Schlichtungsverfahren (BM 14 2273) vorgelegte und tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung. Die abgeänderte Version solle offenbar das Gericht täuschen und es werde versucht, das Recht zu beugen. Die Klägerin und deren Vertreter wüssten, dass die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung vom 11. Juni 2014 datiert sei, was sich der Anfechtungserklärung wegen Willensmangels vom 11. September 2014 entnehmen lasse (p. 7).