3. Zum Materiellen führt der Disziplinarbeklagte an, dass er in einem Zivilverfahren vor Regionalgericht Bern-Mittelland namens der Klägerin dem Gericht eine von dieser unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht habe. Rechtsanwalt B.________ habe in seiner Stellungnahme zur Klage vom 29. Februar 2016 behauptet, dass es sich dabei um eine Fälschung handle, welche die Klägerin hergestellt habe, um den behaupteten Irrtum zu unterstützen (p. 5). Die Vereinbarung sei so nie abgeschlossen worden und es handle sich nicht um die im ersten Schlichtungsverfahren (BM 14 2273) vorgelegte und tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung.