Diese habe am 27. Mai 2016 die Nichtanhandnahme verfügt. Gegen die zuständige Gerichtspräsidentin sei ein Beschwerdeverfahren beim Obergericht hängig. Bezüglich des Formellen erwähnt der Disziplinarbeklagte, dass sowohl er als auch Rechtsanwalt B.________ im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen seien und eine Schweigepflichtentbindung seiner Klientin vorliege (p. 5).