_ vertretene Beklagte habe die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Straftatbestände gefordert. Die an der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 vom Disziplinarbeklagten seitens der Klägerin eingereichte E-Mail vom 11. Juni 2014 habe diese Behauptung entkräftet. Es sei der Verdacht einer falschen Anschuldigung seitens der Beklagten geäussert worden. Trotzdem seien die Akten wegen Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, evtl. Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Diese habe am 27. Mai 2016 die Nichtanhandnahme verfügt.