Gegenstand Disziplinarverfahren Selbstanzeige vom 9. September 2016 Anzeige vom 17. Oktober 2016 Regeste: Führung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) Anders als der betroffene Rechtsanwalt, der den effektiven Sachverhalt erst anlässlich des zweiten Vortrages vorbringen wollte, sah die Anwaltsaufsichtsbehörde in seinem Vorgehen – für welches kein prozesstaktischer Anlass bestand – eine Verletzung des Schutzes des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Ganges der Rechtspflege. Erwägungen: I.