Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 16 192 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Fürsprecher Th. Müller (Re- ferent), Gerichtspräsident Richner, Gerichtspräsident Zürcher, Fürsprecher Dr. Fahrländer, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschul- strasse 17, Postfach, 3001 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Selbstanzeige vom 9. September 2016 Anzeige vom 17. Oktober 2016 Regeste: Führung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) Anders als der betroffene Rechtsanwalt, der den effektiven Sachverhalt erst anlässlich des zweiten Vortrages vorbringen wollte, sah die Anwaltsaufsichtsbehörde in seinem Vorgehen – für welches kein prozesstaktischer Anlass bestand – eine Verletzung des Schutzes des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Ganges der Rechtspflege. Erwägungen: I. 1. Am 9. September 2016 reichte A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) eine Disziplinaranzeige gegen sich selber und gegen Rechtsanwalt B.________ ein. Er legte verschiedene Unterlagen bei (p. 1 ff.). 2. Zum Sachverhalt führt er aus, dass im Verlauf einer Gerichtsverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV 15 6378 / 16 416), anlässlich welcher er und Rechtsanwalt B.________ je eine Partei vertreten hätten, von der durch Rechtsan- walt B.________ vertretenen Beklagten behauptet worden sei, er (der Disziplinar- beklagte) habe als Vertreter der Klägerin dem Gericht eine gefälschte Urkunde ein- gereicht. Die durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beklagte habe die Über- mittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Straftatbestände ge- fordert. Die an der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 vom Disziplinarbeklagten seitens der Klägerin eingereichte E-Mail vom 11. Juni 2014 habe diese Behauptung ent- kräftet. Es sei der Verdacht einer falschen Anschuldigung seitens der Beklagten geäussert worden. Trotzdem seien die Akten wegen Verdachts auf versuchten Prozessbetrug, evtl. Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Diese habe am 27. Mai 2016 die Nichtanhandnahme verfügt. Gegen die zuständige Gerichtspräsidentin sei ein Beschwerdeverfahren beim Obergericht hängig. Bezüglich des Formellen erwähnt der Disziplinarbeklagte, dass sowohl er als auch Rechtsanwalt B.________ im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen seien und eine Schweigepflichtentbindung seiner Klientin vorliege (p. 5). 3. Zum Materiellen führt der Disziplinarbeklagte an, dass er in einem Zivilverfahren vor Regionalgericht Bern-Mittelland namens der Klägerin dem Gericht eine von dieser unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht habe. Rechtsanwalt B.________ habe in seiner Stellungnahme zur Klage vom 29. Februar 2016 be- hauptet, dass es sich dabei um eine Fälschung handle, welche die Klägerin herge- stellt habe, um den behaupteten Irrtum zu unterstützen (p. 5). Die Vereinbarung sei so nie abgeschlossen worden und es handle sich nicht um die im ersten Schlich- tungsverfahren (BM 14 2273) vorgelegte und tatsächlich abgeschlossene Verein- barung. Die abgeänderte Version solle offenbar das Gericht täuschen und es wer- de versucht, das Recht zu beugen. Die Klägerin und deren Vertreter wüssten, dass die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung vom 11. Juni 2014 datiert sei, was sich der Anfechtungserklärung wegen Willensmangels vom 11. September 2014 entnehmen lasse (p. 7). Es sei die Aufforderung ergangen, die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der strafrechtlichen Komponente des Handelns der Klägerin, der Verwirkung von oder des Versuchs zu weiteren Straftatbeständen zu übersenden. Das Gericht habe mit Verfügung vom 3. März 2016 die Klägerin aufgefordert, Originalurkunden einzureichen. Mit Schreiben vom 9. März 2016 habe der Disziplinarbeklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin keine Originale 2 besitze und im ersten Parteivortrag eine erklärende E-Mail vom 19. Juni 2014 vor- legen werde. Nach Aufforderung des Gerichts habe Rechtsanwalt B.________ am 21. März 2016 ein Original eingereicht, das jedoch von der Beklagten nicht unter- zeichnet gewesen sei (p. 9). Es sei geltend gemacht worden, dass dies die effektiv abgeschlossene Vereinbarung sei und keine andere Version existiere. Während des Parteivortrags habe der Disziplinarbeklagte die E-Mail vom 19. Juni 2014 vor- gelegt und so belegt, dass die Stundungsvereinbarung nicht gefälscht gewesen und diese von der Gegenseite auch gelesen und wortgleich zitiert worden sei (p. 11). Hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen und Prozesslüge zitiert der Diszipli- narbeklagte sodann Art. 52 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) und fügt Literaturhinweise an. Er wiederholt, dass die Klägerin habe belegen können, dass die Beklagte wissentlich falsch behauptet ha- be, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Fälschung handle. Die Beklagte wä- re demgegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen darzutun, dass es sich bei der Urkunde um einen ihr bekannten Entwurf handle. Indem sie die Exis- tenz dieser Fassung bestritten habe, habe sie eine wahrheitswidrige Tatsachenbe- hauptung aufgestellt, aufgrund welcher das Gericht die Akten an die Staatsanwalt- schaft weitergeleitet habe (p. 13). Der Disziplinarbeklagte legt dar, dass - ungeachtet der Frage, ob im Behauptungs- stadium eines Prozesses überhaupt ein versuchter Prozessbetrug denkbar ist, bzw. worin die Arglist der Klägerin hätte bestehen sollen, wenn in einer schriftlichen Ein- gabe nach dem Willen des Gesetzgebers und ohne Verwirkungsfolge nicht bereits alle Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden müssten - die Behauptungen der Beklagten auf die gänzliche Bestreitung der Echtheit der Stundungsvereinba- rung abzielten. Seiner Klientin habe es freigestanden, Tatsachen und Beweismittel aus prozesstaktischen Gründen für den zweiten Vortrag aufzusparen. Es habe aus seiner Sicht kein Anlass bestanden, auf die belegbar unwahre Behauptung der Be- klagten zu einem früheren Zeitpunkt einzugehen. Die Klägerin habe nichts verheim- licht. Die Klägerin habe belegen können, dass die Beklagte die Existenz der Ver- einbarung wahrheitswidrig bestritten habe. Dass die Vorlage der E-Mail vom 19. Juni 2014 beim ersten Parteivortrag vorgesehen gewesen sei, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 9. März 2016 mit der entsprechenden Ankündigung. Ein Vorsatz zur Täuschung der Beklagten, wie ihm unterstellt werde, habe zu keiner Zeit bestanden (p. 13 und 15). Weiter legt der Disziplinarbeklagte dar, die Behauptungen der Beklagten in der Klageantwort, dass es sich um eine Fälschung handle, wären im Sinne der Arglist beim Prozessbetrug von Bedeutung. Es sei jedoch durch die E-Mail vom 11. Juni 2014 belegt, dass die Urkunde zum Sachverhalt gehöre und nicht unwahr sei. Die Akten seien der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur weiteren Folgegebung überwiesen worden. Die Beschuldigte mache geltend, die von der Klägerin einge- reichte Stundungsvereinbarung sei eine Fälschung. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland habe am 27. Mai 2016 die Nichtanhandnahme verfügt, da die Tatbestän- de des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung nicht erfüllt seien. Dies belege, dass die eingereichte Urkunde keine Fälschung sei und kein Prozessbetrug 3 vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2016 ausge- führt, dass die Beschuldigte als Vertragspartnerin der Stundungsvereinbarung im Besitz von deren späterer Version gewesen sei und sie diese hätte einreichen kön- nen mit dem Hinweis, dass es sich bei der von der Klientin eingereichten Urkunde um eine Entwurfsversion handle. Es liege damit kein arglistiges Verhalten seitens der Klägerin vor und der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt (p. 17 und 19). Zur Disziplinaranzeige gegen sich selber führt der Disziplinarbeklagte vorab Be- stimmungen des BGFA sowie Literaturhinweise auf. Im Weiteren macht er geltend, dass ihm aufgrund der Klageschrift(en) zum Vorwurf gemacht werden könnte, er habe bewusst einen falschen Tatsachenvortrag bei Gericht eingereicht. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Strafanzeige nicht an die Hand ge- nommen und damit den strafrechtlichen Vorwurf des versuchten Prozessbetruges, evtl. Urkundenfälschung entkräftet. Seine Vorbringen seien im Gesamtzusammen- hang weder unwahr noch täuschend gewesen. Anschliessend erläutert er detailliert einzelne Sätze aus Ziffer 10 der Vereinbarung und betont, dass davon nichts un- wahr sei. Zwar werde ihm die Behauptung vorgehalten, es handle sich beim einge- reichten Dokument um das Original. Diese Behauptung habe jedoch der Rechts- vertreter der Beklagten aufgestellt, er selber habe «Stundungsvereinbarung» be- hauptet. Die Beklagte habe im Hauptverfahren dann den Vorwurf einer angeblichen Fälschung nicht mehr aufrechterhalten (p. 19 ff.). Aufgrund dieser Vorgänge habe er bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Selbstan- zeige gemacht, um das prozessuale Vorgehen einer disziplinarrechtlichen Beurtei- lung durch diese zuzuführen (p. 23). Es folgen Ausführungen zur Disziplinaranzeige gegen Rechtsanwalt B.________. Erneut verweist der Disziplinarbeklagte auf die Berufsregeln des BGFA, insbeson- dere die Bestimmungen zum korrekten Verhalten eines Anwaltes. Er macht gel- tend, dass Rechtsanwalt B.________ aufgrund der persönlichen Angriffe, Unter- stellungen und insbesondere der Behauptung von «unlauteren Methoden» eines Verstosses gegen die Berufsregeln verdächtig sei (p. 23 und 25). 4. Die Anwaltsaufsichtsbehörde bescheinigte den Empfang der Eingabe vom 9. Sep- tember 2016 am 20. September 2016 (p. 109). 5. Am 17. Oktober 2016 erging der Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren (ZK 16 445) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. August 2016 (CIV 16 3198). In den Er- wägungen hält das Obergericht unter Ziffer 16 fest, dass das Verhalten des Diszi- plinarbeklagten zwar strafrechtlich nicht relevant sein möge, jedoch trotzdem äus- serst stossend erscheine. Das wissentliche Einreichen eines falschen bzw. falsch bezeichneten Beweismittels (Stundungsvereinbarung) habe nichts mit zulässigen prozessualen Taktiken zu tun. Das Obergericht leitete die Akten zur Prüfung diszi- plinarrechtlicher Massnahmen an die Anwaltsaufsichtsbehörde weiter (p. 127). 6. Die Anwaltsaufsichtsbehörde bescheinigte den Empfang der Eingabe des Oberge- richts vom 17. Oktober 2016 am 21. November 2016 (p. 133). Gleichentags zeigte 4 sie dem Disziplinarbeklagten den Eingang der Meldung an und setzte ihm Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme (p. 135). 7. Mit Datum vom 29. November 2016 reichte der Disziplinarbeklagte eine Stellung- nahme ein. Er merkte an, dass gegen den Entscheid des Obergerichts vom 17. Ok- tober 2016 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht worden sei und die Disziplinaranzeige ebenfalls Bestandteil der Beschwerde sei. Das Verfahren sei hängig (p. 139). Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass er eine Anzeige des Obergerichts an die Anwaltsaufsichtsbehörde erwartet und daher bereits am 8. September 2016 (recte: 9. September 2016) eine Selbstanzeige eingereicht habe. Es sei erneut nicht korrekt bezeichnet worden, welche gesetzeswidrige Handlung ihm vorgewor- fen werde; die Formulierung des Obergerichts sei unklar. Die Bezeichnung des Beweismittels werde als stossend qualifiziert, hingegen nicht dargetan, wie diese aus Sicht des Obergerichts richtig hätte lauten müssen. Zudem deute der Satz «das wissentliche Einreichen eines falschen bzw. falsch bezeichneten Beweismit- tels» an, dass ihm möglicherweise vorgeworfen werde, eine Fälschung eingereicht zu haben, was allerdings von der Staatsanwaltschaft verneint worden sei (p. 139 und 141). Zum Vorwurf hinsichtlich des prozessualen Taktierens führt er aus, dass der Anwalt in erster Linie die Interessen seines Klienten zu wahren und alles zu unterlassen habe, was diesen zuwiderlaufe. Anwälte sollten ihre Klienten mit allen legalen Mit- teln bestmöglich vertreten. Sie müssten dabei nicht aktiv zur Wahrheitsfindung bei- tragen oder falsche Annahmen der Gegenpartei oder Behörden richtigstellen, wenn diese dem Klienten dienen würden. Der Anwalt dürfe aber nicht lügen (p. 141 und 143). Es seien nicht nur Beweise, sondern auch das Verhalten der Parteien in die Würdi- gung des Gerichts einzubeziehen. Durch das Einreichen der ursprünglichen Versi- on der Vereinbarung als Beweismittel, welches weder als final noch als abge- schlossen bezeichnet worden sei, habe die schwierige Lage der Klientin betont werden können. Zudem sei die Bezeichnung des Beweismittels in Anführungszei- chen geschrieben worden. Weiter weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass in den Parteivorträgen noch Noven vorgebracht werden könnten und bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beabsichtigt gewesen sei, die E-Mail vom 11. Juni 2014 einzureichen. Das Beweismittel mit «Entwurf» zu bezeichnen hätte das takti- sche Vorgehen gehindert. Die E-Mail der Gegenpartei vom 11. Juni 2014 belege, dass von letzterer wahrheitswidrig eine Fälschung behauptet worden sei. Der Dis- ziplinarbeklagte hält fest, dass sein prozessuales Vorgehen im Interesse der Klien- tin gelegen habe und weder rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismässig gewe- sen sei (p. 143 und 145). Beweismittel seien genau zu bezeichnen. Es sei nicht festgehalten, was konkret rechtlich falsch sein solle. Er habe ein Dokument, das die Überschrift Stundungs- vereinbarung trage, im Beweismittelverzeichnis als «Stundungsvereinbarung» auf- geführt, wobei das Wort in Anführungszeichnen gesetzt worden sei. Die zitierten 5 Stellen würden mit denjenigen in der finalen Fassung übereinstimmen. Es sei also nichts Unwahres behauptet worden (p. 145 und 147). Es springe ins Auge, dass der Disziplinarbeklagte mit dem Vorwurf der Urkunden- fälschung konfrontiert werde, während die Gegenseite verschont bleibe, dies ob- wohl der begründete Verdacht bestehe, dass sich letztere der falschen Anschuldi- gung resp. üblen Nachrede schuldig gemacht haben könnte. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei sei in der Meldung gegen den Disziplinarbeklagten mit keinem Wort erwähnt und es sei keine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einge- reicht worden. Die Meldung des Obergerichts an die Anwaltsaufsichtsbehörde er- scheine klar einseitig (p. 147). Der Disziplinarbeklagte schliesst mit der Anmerkung, dass die Tatsache der Nicht- anhandnahme der Strafanzeige ein starkes Indiz dafür sei, dass die Anschuldigun- gen haltlos seien (p. 147). 8. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 nahm und gab die Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von den Eingaben vom 9. September 2016 und 17. Oktober 2016. Sie nahm weiter Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 29. November 2016. Weiter wurde festgestellt, dass der Disziplinarbeklagte seit 27. Januar 2014 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist und somit der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde untersteht. Es wurde ein Disziplinarver- fahren eröffnet wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und dem Disziplinarbeklagten Frist angesetzt zur Einreichung einer aus- führlichen Stellungnahme (p. 159 ff.). 9. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Sistie- rung resp. Erstreckung der Frist bis 14. April 2017, welchem Ersuchen die An- waltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 3. März 2017 nachkam (p. 163 ff.). 10. Am 27. März 2017 reichte der Disziplinarbeklagte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Christian Trenkel und Gerichtsschreiberin Spielmann ein. Zur Begrün- dung führt er aus, dass ihm im Verfahren BK 17 22 mit Verfügung vom 23. März 2017 die unaufgeforderte Eingabe von Rechtsanwalt B.________ sowie der Ent- scheid der Anwaltsaufsichtsbehörde (AA 16 191) vom 8. März 2017 zugestellt wor- den seien. Den Entscheid vom 8. März 2017 in Sachen Rechtanwalt B.________ habe Oberrichter Trenkel ausgefällt und er sehe darin einen Ablehnungsgrund (Mehrfachbefassung) in seinem Verfahren (p. 169 ff.). 11. Der Disziplinarbeklagten beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. April 2017 die Aufhebung des Verfahrens sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101), den Beizug der Fédération des Barreaux d'Europe (FBE) und die Beiordnung des Council of Bars and Law Societies of Europe (CC- BE). Zur Begründung führt er an, dass der Präsident des Bernischen Anwaltsver- bandes auch in der Anwaltsaufsichtsbehörde amte und am Entscheid AA 16 191 mitgewirkt habe. Wegen Interessenkollision könne der Bernische Anwaltsverband 6 (BAV) nicht beigeladen werden. Deswegen beantrage er die Beiladung der eu- ropäischen Verbände (p. 201 und 203). Der Disziplinarbeklagte verweist hinsichtlich des Sachverhalts auf die vorgängig eingereichten Eingaben und rügt erneut, dass in der Anzeige des Obergerichts nicht ersichtlich ist, was ihm konkret vorgeworfen werde. Dass es sich nicht um ei- ne unwahre oder gefälschte Urkunde handle, sei mit rechtskräftiger Nichtanhand- nahmeverfügung vom 27. Mai 2016 verbindlich festgestellt worden. Eine solche Verfügung dürfe nach dem Bundesgericht nur ergehen, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Er sehe sich aus diesen Gründen zu Unrecht ange- zeigt und ersuche um Beiordnung der Anwaltsverbände als neutrale Prozessbeob- achter (p. 203 und 205). Es bleibe einzig der Vorwurf eines falsch bezeichneten Beweismittels. Diesbezüg- lich sei nicht wegzudiskutieren, dass der Titel der Urkunde «Stundungsvereinba- rung» laute und er diese unter dieser Bezeichnung im Beweismittelverzeichnis auf- geführt habe. Er gehe davon aus, dass sich die Anzeige wohl darauf beziehe, dass er die als Stundungsvereinbarung bezeichnete Urkunde mit einem angeblich un- wahren Tatsachenvortrag verbunden haben könnte. Dann wäre aber – entgegen der Anzeige des Obergerichts – nicht das Beweismittel falsch oder falsch bezeich- net, sondern, wenn überhaupt, der dazu behauptete Tatsachenvortrag. Dazu habe er in der Selbstanzeige vertiefte Ausführungen gemacht. Der Disziplinarbeklagte wiederholt, dass das Vorbringen in seinem Gesamtzusammenhang weder unwahr noch täuschend gewesen sei und gibt den Text von Randziffer 10 aus beiden Kla- gen wieder (p. 205 und 207). Um die Forderung begleichen zu können, habe die Klägerin eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterzeichnet, was gemäss E-Mail vom 11. Juni 2014 wahr sei. Die eingereichte Stundungsvereinbarung enthalte die Unterschrift des Verwaltungsrates der Klägerin. Es sei an keiner Stelle erwähnt, dass es sich um die finale Fassung oder das Original handle, ebenso wenig, dass die Beklagte die- se akzeptiert oder unterzeichnet habe (p. 207). Auch die Tatsachenbehauptung hinsichtlich der vereinbarten Zahlung von zwei Ra- ten sei wahr. Die Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung seien im eingereichten Entwurf und der finalen Version wortgleich. Eine Täuschung sei folglich nicht denkbar. Auch ein angeblich falsch bezeichnetes Beweismittel entfalle (p. 207). Die Behauptung, dass auch diese «Stundungsvereinbarung» ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung durch den Gläubiger vereinbart worden sei, entspreche der Wahrheit, wie sich u.a. der E-Mail vom 11. Juni 2014 entnehmen lasse. Der Disziplinarbeklagte macht Aus- führungen zu Wortbedeutungen sowie zur Schreibweise in Anführungszeichen und nimmt dabei Bezug auf den Leitfaden Rechtschreibung der Bundeskanzlei sowie den Duden (p. 209). Zusammenfassend erklärt der Disziplinarbeklagte, dass er dem Gericht nur wahr- heitsgemässe Vorbringen unterbreitet habe. Aus der Vereinbarung vom 11. Juni 2014 habe er den für seine Klientin wichtigen Teil zitiert, diese jedoch nicht als Be- weismittel vorgelegt. Das selektive Einreichen von Beweismitteln sei möglich, da 7 sich jede Partei zweimal äussern könne und Beweismittel, die aus prozesstakti- schen Gründen zurückbehalten worden seien, allenfalls im zweiten Vortrag an der Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung noch nachgescho- ben werden könnten. Er habe keinen unwahren Vortrag unterbreitet und dem Ge- richt mit der Klage die Stundungsvereinbarung eingereicht. Die Vereinbarung habe er (erst) anlässlich des ersten Parteivortrages abgegeben. Er gibt an, es würde ei- ner Prozesspartei lediglich eine Wahrheitspflicht obliegen, nicht aber eine Vollstän- digkeitspflicht. Es könne niemals davon ausgegangen werden, dass die Klage oder Klageantwort abschliessend und vollständig sei, also sämtliche Tatsachen, Be- weismittel, Bestreitungen, Einwendungen und Einreden enthalte. Es könne damit keine Täuschung verursacht worden sein (p. 211 und 213). Somit verbleibe die in der Anzeige des Obergerichts des Kantons Bern erwähnte Bezeichnung «stossend». Es sei kein Fall bekannt, in welchem ein derartiges Fehl- verhalten thematisiert oder sanktioniert worden sei. Das gemäss Art. 12 lit. a BGFA verlangte korrekte Verhalten sei jedenfalls nirgends umschrieben. Die Generalklau- sel bedürfte der Präzisierung, denn das Gesetz schaffe nicht genügend Klarheit und keine Rechtssicherheit in Bezug auf die beruflichen Pflichten des Anwaltes. Diese würden ihm gebieten, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zuläs- sigen Mitteln zu wahren. Der Anwalt sei aber nicht «Gehilfe des Richters», sondern Verfechter von Parteiinteressen. Der Disziplinarbeklagte folgert daraus, dass der Vorwurf «stossend» so unbestimmt ist, dass er nicht von Art. 12 lit. a BGFA erfasst werden könne. Es verbleibe vielmehr der in der Selbstanzeige gemachte Vortrag betreffend das Verbot, bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder den Richter durch Vorlage unrichtiger Beweismittel über einen relevanten Sachverhalt irrezuführen. Was dieses Verbot dem Anwalt konkret untersage, werde nicht deutlich. Es könne nicht Aufgabe der Anwälte sein, entgegen der Interessen des Klienten den Richter auf die objektive Wahrheit hinzuweisen oder Missver- ständnisse des Gerichts aufzuklären. So lange der Grundsatz von Treu und Glau- ben nicht verletzt werde und sich Anwälte rechtmässiger Mittel bedienten, sei Art. 12 lit. a BGFA nicht verletzt (p. 213 und 215). Der Disziplinarbeklagte wiederholt, dass es sich gemäss Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht um ein falsches Beweismittel handle. Weiter habe die Gegenpartei den Vorwurf der angeblichen Fälschung im weiteren Verfahren nicht aufrechterhalten. Die Grenze des Zulässigen werde erst überschritten, wenn die Rechtsordnung missachtet oder das Gericht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen irrgeführt wer- de. Was die Rechtsordnung zulasse, dürfe nicht durch extensive Auslegung der Sorgfaltspflichten verboten und damit die Wahrung der Klienteninteressen einge- schränkt werden. Anwälte seien daher zu keiner höheren Sorgfalt und Gewissen- haftigkeit verpflichtet, als die Rechtsordnung von jedem Dienstleister verlange. Weiter könne vom Anwalt im Rahmen der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse auch nicht verlangt werden, dass er den Behörden aktiv bei der Wahrheitsfindung helfe. Seine Pflichten seien aber verletzt, wenn er gegen das Lügenverbot verstos- sen würde. Gegenüber der Gegenpartei bestehe keine Pflicht zur Aufklärung oder zum Schaffen von klaren Verhältnissen. Eine solche lasse sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, da die Klienteninteressen Vor- rang hätten. Art. 12 lit. a BGFA enthalte keine solche Pflicht (p. 215 und 217). 8 Der Disziplinarbeklagte hält fest, dass kein Verstoss gegen zivilprozessuale Verfah- rensvorschriften festzustellen sei. Er zitiert schliesslich MORET (Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 39) und betont, dass Art. 221 Abs. 1 ZPO lediglich den Charakter einer Ordnungsvorschrift habe und ihm kein Präklusionscharakter zukomme (p. 217 und 219). Nach Treu und Glauben gehe die Wahrheitspflicht des Anwaltes nicht so weit, dass er das Gericht mit seinem Klienten schadenden Informationen versorgen müsse. Gemäss der deutschen Bundesrechtsanwaltsverordnung müsse wahr sein, was der Anwalt vortrage, er müsse aber nicht alles offenbaren, was er wisse. Die Be- rufsregeln der EU seien für die Schweiz als Vollmitglied gültig und seien mit zu berücksichtigen. Es ergebe sich, dass seine konkreten Aussagen entgegen der Erwägung 10.4 des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 17 22 und BK 17 23) sehr wohl erheblich seien. Der Disziplinarbeklagte stellt Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Deutsche Sprache durch eine deutsche Hochschule und begründet diesen damit, dass eine Sanktion disku- tabel wäre, falls sich herausstellen würde, dass er dem Gericht einen konkreten falschen Vortrag unterbreitet habe. Würde sich indessen herausstellen, dass seine Vorbringen nicht unwahr gewesen seien, wäre nach der Logik eine Sanktion aus- geschlossen. Bislang sei sein Vorbringen aus der Klage nie sachlich widerlegt wor- den, vielmehr habe das Obergericht des Kantons Bern den Beweisantrag auf Ein- holung eines Sachverständigengutachtens gar nicht erst erhoben (p. 219 und 221). Der Disziplinarbeklagte beurteilt es als bezeichnend, dass bis dahin zahlreiche ver- schiedene Vorwürfe thematisiert worden sind, nämlich von ursprünglich «Prozess- betrug evtl. Urkundenfälschung» über «stossend», «falsches bzw. falsch bezeich- netes Beweismittel», «unrichtiges Beweismittel» bis hin zu «Provokation». Er ist der Ansicht, dass im Ergebnis jedes Mal derselbe Vorwurf hätte erhoben werden müssen, wäre der Text eindeutig falsch bzw. unwahr (p. 221). Schliesslich führt der Disziplinarbeklagte aus, dass man sich einer weiteren Inter- pretation des geschriebenen Textes nicht verschliessen könne, um Sanktionen ge- gen ihn aussprechen zu können. Er sei mit zahlreichen Vorhalten konfrontiert wor- den, ohne konkret zu erfahren, gegen welche Norm oder Verhaltenspflicht er ver- stossen haben solle. Ebenso sei nicht klar, welches konkrete Vorbringen aus der Klage falsch sein solle. Für ein faires Verfahren bedürfe es deshalb der Beiladung der Europäischen Anwaltsverbände als Beobachter (p. 221). 12. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 wies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Ausstands- gesuch des Disziplinarbeklagten ab (p. 247 ff). In ihren Erwägungen stellte die An- waltsaufsichtsbehörde fest, die beiden Verfahren AA 16 191 und AA 16 192 beträ- fen zwar den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsnorm, dies jedoch unter unterschiedlichen Aspekten. Im Verfahren AA 16 191 sei zu beurteilen gewesen, ob die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, die dieser hinsichtlich der Einreichung des fraglichen Beweismittels und den damit zusammenhängenden Umständen gegenüber dem Disziplinarbeklagten gemacht habe, ein sanktionswürdiges Verhalten darstellten. 9 Dabei habe auch das Verhalten des Disziplinarbeklagten beleuchtet werden müs- sen, und zwar aus Sicht von Rechtsanwalt B.________. In diesem Sinne sei auch der beanstandete Satz zu lesen. Dieser Umstand habe bei der Beurteilung des Verhaltens von Rechtsanwalt B.________ nicht ausser Acht gelassen werden kön- nen. Dagegen sei im Verfahren AA 16 192 nicht das Verhalten von Rechtsanwalt B.________, sondern dasjenige des Disziplinarbeklagten zu beurteilen. Der Um- stand, dass gegen Rechtsanwalt B.________ kein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, führe nicht automatisch dazu, dass dem Disziplinarbeklagten eine zu sanktionierende Verletzung der Berufsregeln angelastet werden müsse. Nicht jedes fragwürdige Verhalten eines Anwaltes verletze die Berufsregeln. Damit sei der Ausgang des vorliegenden Disziplinarverfahrens durch den Entscheid im Verfahren AA 16 191 nicht präjudiziert worden und es gebe keinen Grund, die beiden dort be- teiligten Gerichtspersonen von der weiteren Mitwirkung am Verfahren auszusch- liessen. Dem Disziplinarbeklagten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. 13. Am 8. August 2017 setzte die Anwaltsaufsichtsbehörde – zurückkommend auf die Verfügung vom 22. Februar 2017 (p. 159 ff.), in der das Disziplinarverfahren eröff- net worden war – dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer ausführli- chen Stellungnahme an (p. 259). 14. Daraufhin reichte der Disziplinarbeklagte am 9. August 2017 erneut ein Ausstands- gesuch gegen Oberrichter Trenkel ein. Zur Begründung führte er an, dass er die erneute Aufforderung, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen, obwohl diese bereits am 17. April 2017 eingereicht worden sei, als unnötige Schikane empfinde. Ziehe man noch die Ausstandsgründe des ersten Ausstandsgesuches hinzu, so stelle dies einen weiteren Ausstandsgrund dar (p. 261 ff.). 15. Mit Entscheid vom 19. September 2017 wies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Ge- such vom 9. August 2017 ab (p. 295 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass im Verfahren AA 16 192 der übliche Ablauf stattgefunden habe. Aufgrund eines Kanz- leifehlers sei die Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 17. April 2017 nicht in den Papier-Akten abgelegt worden. Deshalb sei ihm am 8. August 2017 fälschli- cherweise erneut Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme ange- setzt worden. Es könne jedoch keine Rede von Schikane sein. Es habe dem Diszi- plinarbeklagten freigestanden, beim Sekretariat bezüglich seiner Eingabe vom 17. April 2017 nachzufragen. Damit hätte der bedauerliche kanzleitechnische Feh- ler erkannt und behoben werden können. Es handle sich nicht um ein Fehlverhal- ten von Oberrichter Trenkel, insbesondere sei kein schädigendes Verhalten zulas- ten des Disziplinarbeklagten erkennbar. 16. In der Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass die Ausstandsgesuche des Disziplinarbeklagten vom 27. März 2017 und 9. August 2017 mit rechtskräftigen Entscheiden vom 31. Juli 2017 und 19. Septem- ber 2017 abgewiesen worden waren. Dem Disziplinarbeklagten wurde die Spruch- 10 körperzusammensetzung mitgeteilt und ihm wurde Frist angesetzt zur Geltendma- chung von Ablehnungsgründen (p. 307 ff.). 17. Der Disziplinarbeklagte reichte am 3. November 2017 ein umfangreiches Schreiben ein, mit welchem er einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK rügt. Seine Recherchen hätten ergeben, dass sowohl der aktuelle Präsident des Verwaltungsgerichtes wie auch der Referent ein Fürsprecher Dr. Thomas Müller mit Geburtsjahr C.________ sei. Da gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde allenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müsse, sei es rechtserheblich, ob Fürsprecher Dr. Thomas Müller tatsächlich eine Doppelfunktion innehabe. Er bean- trage unter Verweis auf Art. 14 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die Beiladung des CCBE. Die Anwaltsauf- sichtsbehörde habe sich zu seinen Einwendungen gegen Fürsprecher Dr. Thomas Müller zu erklären. Der Disziplinarbeklagte macht weiter Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK, auch in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen der Wahl des Spruchkörpers. Schliesslich rügt er, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2017 per E-Mail eröffnet werde. Er erblickt darin eine Verletzung von Art. 18 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), da unverschlüsselte E-Mails der Vorschrift des Wahrens von Stillschwei- gen über ein Verfahren nicht genügten (p. 311 ff.). 18. Die Anwaltsaufsichtsbehörde liess den Disziplinarbeklagten am 9. November 2017 wissen, dass es sich bei Fürsprecher Dr. Thomas Müller (Thun) nicht um den Prä- sidenten des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern handle. Er wurde aufgefor- dert mitzuteilen, ob er am gestellten Ausstandsbegehren festhalte und gegen wel- che Mitglieder es sich richte (p. 323). 19. Am 15. November 2017 teilte der Disziplinarbeklagte mit, dass er das Ausstands- gesuch aufrechterhalte, soweit er Einwendungen gegen die gesetzliche Grundlage und die Auswahl der Fünferbesetzung rüge. Hinsichtlich Fürsprecher Dr. Thomas Müller ziehe er das Ausstandsgesuch zurück (p. 325). 20. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 überwies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Dossier zum Entscheid über das Ausstandsgesuch an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (p. 329). 21. Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 schloss das Verwaltungsgericht auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Das Verwaltungsgericht erwog, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um eine nichtgerichtliche Behörde handle, weshalb Art. 6 EMRK nicht zur Anwendung komme und keine Verletzung der daraus abzuleiten- den Garantien vorliege. Der Gesuchsteller tue nicht dar, welche Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Mitglieder der Fünferkammer bestünden; der Vorsitzende sei bei der Zusammensetzung dieser Kammer korrekt nach den gesetzlichen Vor- schriften vorgegangen, wonach eine Fünferbesetzung bei zur Diskussion stehen- den Disziplinarsanktionen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a BGFA ausdrücklich vorge- schrieben sei. Es liege zudem in der Kompetenz des Vorsitzenden, ein Disziplinar- verfahren zu eröffnen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass Berufs- 11 pflichten verletzt worden seien. Das Ausstandsbegehren sei unbegründet und da- mit abzuweisen. Dem Disziplinarbeklagten wurden die verwaltungsgerichtlichen Kosten auferlegt (p. 337 ff.). 22. Am 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesgericht den Eingang einer Beschwerde des Disziplinarbeklagten und lud mit Verfügung vom 5. Januar 2018 zur Aktenein- reichung ein. Ein Ausstandsgesuch des Disziplinarbeklagten gegen Bundesrichter Seiler wies das Bundesgericht am 26. Januar 2018 ab. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesgericht das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss re- sp. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Dem Disziplinarbeklagten wurden die Kosten auferlegt (p. 343 ff.). 23. Die Anwaltsaufsichtsbehörde leitete die Akten zwecks Referat an den Referenten weiter (p. 377). 24. Da sich die dem Vorwurf gegenüber dem Disziplinarbeklagten zugrundeliegende Rechtsschrift nicht in den Akten findet, ersuchte der Referent mit Schreiben vom 18. Juni 2018 um Edition der Zivilakten CIV 16 416 beim Regionalgericht Bern- Mittelland. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben (p. 405 ff.). 25. Mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 12. Oktober 2018 wurde davon Kenntnis gegeben, dass dieser im vorliegenden Disziplinarver- fahren AA 16 192 in seiner Funktion als Vorsitzender der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern in den Ausstand trete. Dies, da der Präsident Mitglied der Spruchbehörde (1. Zivilkammer) war, die mit dem Entscheid vom 17. Oktober 2016 die vorliegend zu behandelnde Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kan- tons Bern eingereicht hat (p. 429). Der Disziplinarbeklagte begrüsste mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 den Ausstand des Präsidenten (p. 431). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 entschied die verbleibende Spruchbehörde, Oberrichter J. Bähler werde – als Ersatz für den in Ausstand getretenen Oberrichter Studiger – den Vorsitz übernehmen (p. 435 ff.). 26. Mit Eingabe vom 12. November 2018 rügte der Disziplinarbeklagte insbesondere, dass die Besetzung der Entscheidbehörde internationalen Standards nicht genü- gen würde. So sei Art. 6 EMRK sehr wohl anwendbar. Art. 16 KAG sehe eine mehrheitliche Besetzung durch Richter vor und entspreche damit nicht dem inter- nationalen Standard, wonach im Disziplinarverfahren eine Mehrheit von Anwälten in der Spruchbehörde anzustreben sei. Zum Beleg des zudem geltend gemachten Mobbing verwies er im Weiteren beispielhaft auf andere Verfahren (p. 447 ff.). Mit Eingabe vom 19. November 2018 ergänzte der Disziplinarbeklagte dieses Schreiben aufgrund neuer Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. II. 12 27. Der Disziplinarbeklagte reichte am 9. Oktober 2015 und am 26. Januar 2016 na- mens der Firma D.________ AG, handelnd durch deren Verwaltungsrat E.________, bei der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zwei Rück- forderungsklagen gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein. Beklagte war in beiden Ver- fahren die Firma F.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Bezahlung eines Betrages von CHF 14'000.00 (Klage vom 9. Oktober 2015) bzw. von CHF 13'445.85 (Klage vom 26. Januar 2016) zuzüglich Zins zu verurteilen (p. 95). 28. In der Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG vom 26. Januar 2016 findet sich unter Ziffer 10 (p. 9 amtl. Akten CIV 16 416) folgende Passage: «Um die Forderung begleichen zu können, musste die Klägerin – handelnd durch den Verwaltungsrat E.________ – eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterschreiben. Diese Vereinbarung sah unter Ziffer 1 und 2 vor, dass die Klägerin zwei Raten in der Höhe von einmal CHF 14'000.00 und weiteren CHF 12'517.70 an die Beklagte zahlen müsse. Auch diese "Stundungsvereinbarung" wurde ausweislich des Vertrages "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Kon- kursandrohung seitens des Gläubigers" vereinbart. Aufgrund der Vereinbarung wurde von der Beklag- ten nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin das Konkursbegehren zurückgezogen. Die Klägerin zahlte die beiden Teilbeträge am 11. Juni 2014 bzw. 18. November 2014 "vereinba- rungsgemäss". Beweis: Stundungsvereinbarung, Beilage 11 Zahlungsbestätigung 18. November 2014, Beilage 02 Parteiverhör, evtl. Parteibefragung» 29. Mit der Stellungnahme zur Klage vom 29. Februar 2016 bestritt die Beklagte die Echtheit der als Klagebeilage 11 eingereichten Vereinbarung und wies darauf hin, dass es sich dabei um eine undatierte Fälschung handeln müsse. Abgeschlossen worden sei die Stundungsvereinbarung vom 11. Juni 2014 (Antwortbeilage 2) (p. 59 amtl. Akten CIV 16 416). 30. Die vom Disziplinarbeklagten eingereichte Klagebeilage 11 findet sich weder in den amtlichen Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde noch in den amtlichen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland CIV 16 416. Der Inhalt dieser Beilage erschliesst sich indessen aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 27. Mai 2016 (p. 97). «Der Gläubiger hat gegenüber der D.________ AG eine Forderung über insgesamt CHF 26'517.70 per Konkursverfahren (Fall-Nr. […]) beim Gericht des Kantons Obwalden geltend gemacht. Die Parteien einigen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Kon- kursandrohung seitens des Gläubigers auf folgende Vereinbarung: 1. Die D.________ AG überweist per Valuta 11.06.2014 einen Betrag von Fr. 14'000.-- zu Gunsten der F.________ AG. 2. Der Betrag über CHF 12'517.70 soll bis zum 31.08.2014 dem Gläubiger bezahlt werden. 13 3. E.________ bürgt bei Nichtzahlung des Betrages von CHF 12'517.70 durch die D.________ AG ab Ende August 2014 persönlich. 4. Der Gläubiger zieht unmittelbar nach Erhalt dieser Vereinbarung das Konkursbegehren beim Kan- tonsgericht Obwalden zurück (Rückzugs-Schreiben muss heute der schweizerischen Post über- geben werden / plus heute vorab per Fax [Nr. …]). D.________ AG, E.________ E.________ (pers.) Einverstanden: F.________ AG Das Dokument enthält auf der zweituntersten Zeile zwei Unterschriften von E.________. Die unterste Zeile (Einverständniserklärung durch die F.________ AG) enthält keine Unterschrift.» 31. Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht die Originalexemplare der Klagebeilage 11 (Stundungsvereinbarung) und der Antwort- beilage 2 (Vereinbarung vom 11. Juni 2014) einzureichen (p. 97 amtl. Akten CIV 16 416). Bezugnehmend auf diese gerichtliche Aufforderung reichte der Disziplinarbe- klagte mit Schreiben vom 9. März 2016 den Mailverkehr vom 19. Juni 2014 zu den Akten und teilte mit, dass das Original der Stundungsvereinbarung nicht im Besitz der Klägerin sei. Dieses habe die Klägerin der Beklagten zurückgeschickt. Mit Blick auf Ziffer 21 der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Februar 2016 wurde weiter ausgeführt, die Unterstellung, wonach es sich bei Klagebeilage 11 um eine (unda- tierte) Fälschung handle, werde aufs Schärfste zurückgewiesen. Die Beklagte ver- kenne, dass es sich bei den von der Klägerin ins Recht gelegten Stundungsverein- barungen lediglich um Willenserklärungen handle. So seien diese jeweils nur von der Klägerin unterschrieben worden und nicht auch von der Beklagten. Die ins Recht gelegte Stundungsvereinbarung diene lediglich dem Zweck aufzuzeigen, dass die Klägerin den Betrag nur deshalb bezahlt habe, weil sie so die drohende Betreibung - und als Konsequenz den Konkurs - habe abwenden können (p. 107 ff. amtl. Akten CIV 16 416). 32. Die F.________ AG legte am 21. März 2016 das Original der Stundungsvereinba- rung vom 11. Juni 2014 ins Recht (p. 153 ff. amtl. Akten CIV 16 416). Die von E.________ unterzeichnete Vereinbarung weicht teilweise von der als Klagebeilage 11 eingereichten Vereinbarung in Inhalt und Wortlaut ab. Insbesondere ist der Satz «Die Parteien einigen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Kon- kursandrohung seitens des Gläubigers auf folgende Vereinbarung» nicht enthalten. Neben wei- teren kleineren inhaltlichen Abweichungen enthält die Vereinbarung vom 11. Juni 2014 noch eine zusätzliche Ziffer 5: «Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als Schuldanerken- nung im Sinn von Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)». 33. An der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 führte der Disziplinarbeklagte aus, in Ziffer 10 der Klage sei die Rede von einer Stundungsvereinbarung. Dass es sich bei dieser Stundungsvereinbarung um die Klagebeilage 11 handle, werde nirgends ausgeführt; das eingereichte Original belege dies auch (p. 165 amtl. Akten CIV 16 416). Zudem reichte der Disziplinarbeklagte noch die E-Mail vom 11. Juni 2014 14 nach (p. 165 amtl. Akten CIV 16 416). Dieser lässt sich folgendes entnehmen (p. 85): «Die Vereinbarung entspricht nicht dem besprochenen. Der Satz ist zu streichen: Die Parteien eini- gen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung sei- tens des Gläubigers auf folgende Vereinbarung: Ziffer 2: wird anstatt soll Ziffer 3: E.________, Geburtsdatum …….. wohnhaft in ……….., anerkennt den Betrag von CHF 12'51.70 bei Nichtzahlung durch den Schuldner persönlich zu schulden. Der Unterzeichnende verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag bis zum 10.09.2014 zu bezahlen. Ziffer 5: Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Ort und Datum Was ist mit den über CHF 120'000.-? Ich bin nur noch 30 Minuten im Büro, danach im Ausland. Gruss G.________» 34. In ihrer Verfügung vom 27. Mai 2016 kam die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zum Schluss, dass keine Urkundenfälschung vorlie- ge. Der Tatbestand der Falschbeurkundung könne mangels einer erhöhten Glaub- würdigkeit eines Vertrages nicht erfüllt sein, auch wenn dieser als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Betreibungsverfahren dienen könne, zumal einer schriftli- chen Schuldanerkennung lediglich die Funktion eines Beweismittels ohne erhöhte Beweiskraft zukomme, gegen welche der Betriebene Einwendungen bloss glaub- haft machen müsse. Auch der Tatbestand der Falschbeurkundung komme nicht in Frage, da das fragliche Dokument lediglich seitens des Schuldners unterzeichnet worden sei und damit keine zivilrechtlichen Pflichten des Gläubigers, namentlich das Einverständnis zur Stundung oder die Verpflichtung zum Rückzug der Betrei- bung, begründe. Hinzu komme, dass das von E.________ (einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsrat der D.________ AG) verfasste Dokument offensichtlich auch nicht in der Absicht erstellt worden sei, eine Tatsache unrichtig zu beurkun- den, sondern es sich lediglich um einen von der Gegenseite abgelehnten Vereinba- rungsentwurf handle (p. 101). In Frage komme deshalb der Tatbestand des Betruges. Dabei gebreche es an der Voraussetzung der Arglist. Es handle sich nicht um eine gefälschte Urkunde, son- dern bloss um einen von der Gegenseite in dieser Form offenbar nicht akzeptierten Vereinbarungsentwurf. Soweit die Ausführungen in der Klageschrift im Zusammen- hang mit der eingereichten Stundungsvereinbarung den Eindruck entstehen lies- sen, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um eine gegenseitige Willens- erklärung handle, welche durch Akzept der Gegenseite von dieser anerkannt wor- den sei, könnte dies eine einfache falsche Angabe darstellen. Eine solche müsse aber, um als arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes zu gelten, nicht oder nur schwer überprüfbar sein oder der Täter müsse den Getäuschten von einer Über- prüfung abhalten oder damit rechnen, dass eine Überprüfung unterbleibe, was auf- 15 grund der konkreten Prozesssituation jedoch nicht der Fall sei. Da diese Vereinba- rung bereits mit der Klageschrift eingereicht worden sei, habe die Beklagte ohne weiteres im Rahmen der Klageantwort die korrekte Version einreichen können. Die Beurteilung der Frage, inwieweit das prozessuale Verhalten des Disziplinarbeklag- ten im Zivilprozess unter disziplinarrechtlichen oder standesrechtlichen Aspekten zu qualifizieren sei, liege nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft (p. 103 und 105). III. 35. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 KAG gegeben, denn der Diszipli- narbeklagte ist seit dem 27. Januar 2014 im Anwaltsregister des Kantons Bern ein- getragen. IV. 36. Der Disziplinarbeklagte rügt in seinen Eingaben immer wieder eine Verletzung von Art. 6 EMRK und lehnt mit der entsprechenden Argumentation insb. auch immer wieder die Anwaltsaufsichtsbehörde in ihrer Gesamtheit bzw. die Art ihrer Beset- zung ab (erstmals mit Eingabe vom 3. November 2017 [p. 311 ff.], letztmals mit Eingabe vom 12. November 2018 inkl. Ergänzung vom 19. November 2018 [p. 447 ff.). Nach Art. 9 Abs. 5 VRPG gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivil- prozessordnung. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die entsprechenden an- fangs geltend gemachten Einwände des Disziplinarbeklagten wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 rechtskräftig behandelt. Soweit sie erneut geltend gemacht werden, sind sie offensichtlich verspätet. Die späteren – soweit nicht gleichartigen Vorbringen – gelten ebenfalls als verspätet. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern eine Partei dies innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis er- langt hat. Diese Bestimmung impliziert, dass damit auch Ablehnungsbegehren spätestens innert 10 Tagen seit Kenntnis vom Ausstandsgrund zu stellen sind. 37. Der Disziplinarbeklagte beantragt zudem die Durchführung einer öffentlichen Ver- handlung (p. 201). Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 VRPG) und die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Bera- tung, wobei sie Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen kann (Art. 17 KAG). Der Antrag ist somit abzuweisen. 16 38. Weiter beantragt der Disziplinarbeklagte den Beizug / die Beiladung der europäi- schen Verbände FBE und CCBE, da der BAV wegen Interessenkollision nicht bei- geladen werden könne (p. 201 und 221). Die Beiladung des BAV oder allfälliger anderer Verbände ist weder im BGFA / KAG, noch im VRPG vorgesehen. Nachdem kein derartiges Prozessinstitut vorge- sehen ist, ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen. 39. Zudem stellt der Disziplinarbeklagte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen- gutachtens für die Deutsche Sprache (p. 219 ff.). Setzt ein Entscheid besonderes Fachwissen voraus, kann die Behörde Gutachten von Sachverständigen heranziehen. Vorliegend bedürfen die Entscheidgrundlagen jedoch keiner sachverständigen Erhellung. Die Mitglieder der Anwaltsaufsichts- behörde sind der deutschen Sprache mächtig. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Deutsche Sprache ist deshalb abzuweisen. 40. Schliesslich rügt der Disziplinarbeklagte, dass die Eröffnung der Verfügung vom 31. Oktober 2017 per E-Mail den Vorschriften der Wahrung des Stillschweigens über ein Verfahren nicht genügten (p. 319). Durch die Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers an die betroffenen Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde in einem konkreten Verfahren wird die Schweigepflicht nach Art. 18 KAG nicht verletzt. Auch briefliche Mitteilungen an Anwälte werden an die Kanzleiadresse geschickt. Die Mitarbeitenden Anwaltskanz- leien unterstehen ihrerseits der Schweigepflicht. Im Übrigen sind die Gerichtspräsi- denten Richner und Zürcher dem kantonsinternen Intranet angeschlossen; der E- Mailverkehr erfolgt demnach verschlüsselt. 41. Vorliegend ist einzig das Disziplinarverfahren AA 16 192 zu beurteilen. Die vom Disziplinarbeklagten im Weiteren vorgebrachten (Mobbing-)Vorwürfe (und damit zusammenhängende angebliche EMRK-Verletzungen) gegen am Verfahren nicht beteiligte (teilweise ehemalige) Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde, Mitglieder des Anwaltsverbands oder Personen der bernischen Justiz und Dritte sowie das angebliche Fehlverhalten von Berufskollegen haben damit keinen direkten Zusam- menhang und sind deshalb vorliegend unbeachtlich. V. 42. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (WALTER FELLMAN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Hrsg. Fellmann/Zindel, Zürich 2011, N 4 zu Art. 12 BGFA). 17 43. Zweck der Rechtspflege ist die Suche nach dem Recht und der Wahrheit (JÖRG PAUL MÜLLER, Funktion des Rechtsanwaltes im Rechtsstaat; Mittel und Grenzen der Staatsaufsicht, Bern 1985, S. 8). Als Parteivertreter nimmt der Anwalt als akti- ver Teil des Prozessgeschehens darauf direkten Einfluss, indem er den Richter mit Argumenten zu überzeugen versucht. Der Anwalt befindet sich damit in einem ständigen Spannungsfeld. Einerseits und in erster Linie ist er Interessenvertreter seines Mandanten, andererseits besteht zwischen dem Rechtsstaat und dem An- walt ein Synallagma, welches den Anwalt zum unabhängigen Mitarbeiter der Rechtspflege mit besonderen Befugnissen werden lässt (FELIX WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, seine Funktion und öffentlich-rechtliche Stellung, Zürich 1986, S. 32; WILLI OBRECHT, Die Stellung des Rechtsanwaltes bei der Wahrheitsfindung im Prozess, Zürich 1982, S. 28). Der Anwalt ist damit auch Die- ner des Rechts und Mitarbeiter der Rechtspflege. Ihm kommt die Aufgabe zu, die Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen zu beraten und zu unterstützen. Er nimmt damit eine Aufgabe wahr, ohne deren Erfül- lung der Bürger seine Rechtsansprüche häufig nicht durchsetzen könnte und ohne deren Wahrnehmung die Verwirklichung der Rechtsordnung ganz allgemein in Fra- ge gestellt wäre. In diesem Sinne trägt die Anwaltstätigkeit zur Verwirklichung des objektiven Rechts bei, indem davon ausgegangen wird, dass der Richter umso si- cherer zum richtigen Urteil findet, je besser die widerstreitenden subjektiven Rechtspositionen vertreten werden. Der Anwalt ist aber weder staatliches Organ noch ein Gehilfe des Richters, sondern ein Interessenvertreter (BGE 106 Ia 100 E. 6b). Diese Wertung findet auch ihren Niederschlag in Art. 12 lit. a BGFA, wonach An- wältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Das ver- langt vom Anwalt auch, sich gegenüber den Gerichtsbehörden korrekt zu verhalten (BGE 2A.545/2003 E. 3). Der Anwalt darf damit die Interessenwahrung aussch- liesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln betreiben (WALTER FELLMANN, Anwalts- recht, 2. Auflage, § 2 N 260). Dem Anwalt ist es damit verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen, Richter und Behörden etwa durch Auflage unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen (WALTER FELLMANN, o.c., § 2 N 262). Insbesondere ist es verpönt, Beweisquellen zu trüben (Anwaltsrecht, Hrsg. Brunner/Henn/Kriesi, Art. 4 N 93). Unzulässig sind damit namentlich Beweisverfälschung, Beweisvereitelung oder Prozessbetrug. Der Anwalt muss aber nicht die materielle Wahrheit fördern. Es gilt für ihn eine limitierte Wahrheitspflicht in der Form des Verbotes der Lüge (WALTER FELLMANN, o.c., § 2 N 269). 44. Der Disziplinarbeklagte reichte zur Begründung einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG eine Vereinbarung ein, welche angeblich aufführte, Zahlungen seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursan- drohung seitens des Gläubigers vereinbart worden. Dies ist eine taugliche Begrün- dung für eine Rückforderungsklage. Der Disziplinarbeklagte verschwieg allerdings, dass diese Vereinbarung nie gegenseitig unterzeichnet und effektiv eine andere ohne den fraglichen Passus abgeschlossen worden war. Der Hinweis, dass keine Unterzeichnung dieser Vereinbarung stattgefunden hatte, erfolgte nicht. Gegenteils 18 insinuierte der Disziplinarbeklagte mit seinen Ausführungen, dass die fragliche Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet worden war. Insbesondere führte er in der Klage aus, dass aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten - nach Un- terzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin - das Konkursbegehren zurück- gezogen worden sei. Damit unterstellte er, diese Vereinbarung sei tatsächlich von beiden Parteien unterzeichnet worden. Dies ist nicht mehr bloss als zulässiges Un- terdrücken eines Beweismittels zu bezeichnen, sondern als blanke Lüge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beklagte Partei dies ohne weiteres er- kennen und richtigstellen konnte. Aufsichtsrechtlich ist von Bedeutung, dass der Disziplinarbeklagte mit verpönten Mitteln einen Prozess zu führen suchte und damit das Vertrauen in den geordneten Gang der Rechtspflege untergrub, indem er insi- nuierte, es sei diese Vereinbarung geschlossen worden. Zwar machte er an der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 geltend, dass in Ziffer 10 der Klage nirgends ausgeführt werde, dass es sich bei der erwähnten Stundungsvereinbarung um Kla- gebeilage 11 handle. Bei diesem Vorbringen handelt es sich allerdings um eine rei- ne Schutzbehauptung, denn - und das musste der Disziplinarbeklagte als Rechts- anwalt schon bei Abfassung der Klage wissen - die einzelnen Beweisofferten sind unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzu- führen (KILLIAS, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N. 29 zu Art. 221). Wenn der Disziplinarbeklagte in Ziffer 10 der Klageschrift da- her von einer Stundungsvereinbarung schreibt und direkt anschliessend (immer noch unter Ziffer 10) als Beweismittel die Stundungsvereinbarung gemäss Klage- beilage 11 offeriert, kann er offensichtlich nur diese in den vorangehenden Aus- führungen gemeint haben. Der Disziplinarbeklagte hat damit positiv störend auf den Gang der Rechtspflege eingewirkt, indem er hinsichtlich einer Beweisquelle be- wusst falsche Aussagen gemacht hatte. Immerhin hat auch die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass es sich zumindest um eine einfache falsche Angabe handelt. Die- ses Vorgehen kann auch nicht als im Interesse seines Klienten liegend gesehen werden, um dessen Ansprüche bestmöglich zu wahren. Der Disziplinarbeklagte hätte ohne weiteres den effektiven Ablauf schildern können und damit die Drucksi- tuation, unter der die Klientschaft stand, zielführender belegen können. Ein be- gründeter Anlass für dieses Verhalten findet sich nicht. Der Disziplinarbeklagte hat damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 45. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarmassnahmen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen (BGE 106 Ia 121). Mass- gebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwaltes. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin inner- halb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu ei- nem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; WALTER FELLMANN, o.c., N 743 f.). 19 46. Objektiv liegt ein schwerer Verstoss vor. Der Disziplinarbeklagte hat ein Mandat mit verpönten Mitteln geführt. Er hat damit das durch Art. 12 lit. a BGFA geschützte Rechtsgut, nämlich den Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewähr- leistung des geordneten Ganges der Rechtspflege, verletzt. Der Disziplinarbeklagte handelte mit Vorsatz, führt er doch selber aus, er habe aus prozesstaktischen Überlegungen den effektiven Sachverhalt erst anlässlich des zweiten Vortrages vorbringen wollen, wobei für ein derartiges Vorgehen «kein prozesstaktischer An- lass» bestand. Mit dem wahren Sachverhalt hätte der Disziplinarbeklagte im Inter- esse seines Mandanten ohne weiteres dartun können, dass dieser die Vereinba- rung nur unter Druck unterzeichnet hatte. Sodann zeigt auch die Selbstanzeige des Disziplinarbeklagten, dass ihm dieser Umstand bewusst war. Entsprechend ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Disziplinarbeklagten erstmals eine Verfehlung vorzuwerfen ist. Ein Verweis im Sinne eines Winks, sich inskünftig untadelig zu verhalten, ist indessen nicht hinrei- chend. Eine Verwarnung ist damit angemessen. 47. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt. 48. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 20 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die prozessualen Anträge des Disziplinarbeklagten werden abgewiesen. 2. Rechtsanwalt A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA verwarnt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden dem Disziplinar- beklagten auferlegt. 4. Der Disziplinarbeklagte hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteien- tschädigung. 5. Dem Disziplinarbeklagten zu eröffnen. 6. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 7. Dezember 2018 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (100.2020.364). 21